Berufliche Vorsorge
BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten: Teuerungsanpassung per 1. Januar 2027
ERUNNA SA ·
Am 22.10.2026 hat der Bund mitgeteilt, dass die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge per 1. Januar 2027 an die Preisentwicklung angepasst werden. Betroffen sind in erster Linie die Vorsorgeeinrichtungen und die Rentenbeziehenden. Auch KMU sollten aber wissen, was sich ändert und was sie bei ihrer Vorsorgeeinrichtung nachfragen können.
Welche Renten betroffen sind und um wie viel sie steigen
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule (BVG) müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters periodisch an die Erhöhung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Die erste Anpassung erfolgt nach drei Jahren. Danach ist sie an den Teuerungsausgleich bei der AHV gekoppelt und findet in der Regel alle zwei Jahre statt.
Weil die AHV-Renten im Jahr 2027 angepasst werden, steigen per 1. Januar 2027 drei Gruppen von Renten:
- Renten, die seit 2023 laufen: erste Anpassung, Erhöhung um 2.1 %;
- per 1. Januar 2026 erstmals angepasste Renten: Erhöhung um 1.0 %;
- per 1. Januar 2025 letztmals angepasste Renten: Erhöhung um 1.2 %.
So werden die Anpassungssätze berechnet
Der Satz ergibt sich aus dem Vergleich des Indexstands von September 2026 (101.4737) mit dem jeweiligen Referenzmonat (Basis Dezember 2025 = 100). Für die erstmals angepassten Renten gilt September 2023 (99.4159). Für bereits angepasste Renten werden September 2025 (100.4789) beziehungsweise September 2024 (100.2539) herangezogen.
Es handelt sich also um eine an die Preisentwicklung gekoppelte Anpassung und nicht um einen Ermessensentscheid der Vorsorgeeinrichtung.
Überobligatorische Renten: keine Anpassungspflicht
Für Rentenanteile, die über dem BVG-Minimum liegen, ist der Teuerungsausgleich nicht obligatorisch. Dasselbe gilt für Renten, für die das BVG keinen periodischen Teuerungsausgleich vorschreibt. Die Vorsorgeeinrichtungen passen diese Renten im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten an.
Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung entscheidet jährlich, ob und in welchem Ausmass die Renten angepasst werden (Art. 36 Abs. 2 BVG). Die Beschlüsse werden in der Jahresrechnung oder im Jahresbericht erläutert.
Was das für ein KMU konkret bedeutet
Die Mitteilung richtet sich an die Vorsorgeeinrichtungen und beschreibt keine neuen direkten Pflichten für Arbeitgeber. Auch zu möglichen Auswirkungen auf Beiträge oder Prämien äussert sie sich nicht. Deshalb lohnt es sich, bei der angeschlossenen Vorsorgeeinrichtung nachzufragen, ob und wie sich die Anpassung auf die Kosten auswirkt.
Wer eine eigene Pensionskasse führt oder in einem paritätischen Organ mitwirkt, sollte prüfen, ob die betroffenen Renten nach Rentenbeginn korrekt zugeordnet sind. Hat das Unternehmen ehemalige Mitarbeitende mit Invaliden- oder Hinterlassenenrenten, ist wichtig zu wissen: Im obligatorischen Bereich ist die Erhöhung vorgeschrieben, im überobligatorischen Bereich hängt sie vom Entscheid der Vorsorgeeinrichtung ab.
Worauf Sie achten sollten
Vor dem 1. Januar 2027 sind folgende Punkte sinnvoll:
- die Mitteilung der Vorsorgeeinrichtung zur Umsetzung der Anpassung;
- das Vorsorgereglement, um die Behandlung des überobligatorischen Teils zu klären;
- Jahresrechnung oder Jahresbericht, in denen die Vorsorgeeinrichtung ihre Beschlüsse erläutert;
- die Personalkostenplanung, falls die Vorsorgeeinrichtung Auswirkungen auf die Prämien signalisiert.
Häufige Fragen
Ab wann gelten die neuen Anpassungssätze?
Gemäss der Medienmitteilung vom 22.10.2026 per 1. Januar 2027.
Wie hoch sind die Anpassungssätze?
2.1 % für Renten, die seit 2023 laufen, 1.0 % für per 1. Januar 2026 erstmals angepasste Renten und 1.2 % für per 1. Januar 2025 letztmals angepasste Renten.
Wird auch der überobligatorische Rentenanteil angepasst?
Nicht zwingend. Für Anteile über dem BVG-Minimum entscheidet das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung jährlich im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.